Versicherungsschutz bei Praktika
Studierende an allgemeinen Hochschulen oder Fachhochschulen leisten ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule/Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzung für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII). Wenn im Zusammenhang mit Studium oder Promotion eine praktische Tätigkeit im Ausland absolviert werden muss/wird, besteht regelmäßig kein Unfallversicherungsschutz mehr, es sei denn, das Sozialversicherungsrecht des Gastlandes eröffnet auch für solche Tätigkeiten einen Leistungsanspruch.
Zusammenfassend: Findet das Praktikum direkt im Fachbereich statt, sind Sie über die Universität unfallversichert. Findet das Praktikum außerhalb statt, müssen Sie über das Praktikumsunternehmen versichert werden. Diese müssen Sie bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.