Praktika
Liebe Studierende
aufgrund der COVID19-Pandemie werden teilweise bereits geplante sowie begonnene Praktika abgesagt bzw. abgebrochen.
Um nach Möglichkeit Studienzeitverlängerungen zu vermeiden, hat der Fachbereich Veterinärmedizin in Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Ersatzausbildungen nach § 23 Abs. 2 bzw. § 31 Abs. 1 Satz 3 TAppV definiert, die unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie die extramuralen Praktika unter Wahrung der Regelungen der TAppV ersetzen können. Zusammengefasst gilt bis zum 15.10.2021 bzw. bis auf Widerruf, dass Praktika, die für eine bestimmte Mindestdauer durchgeführt wurden bzw. für die vom Fachbereich angebotene Ersatzausbildungen vorliegen, von den Prüfungsausschussvorsitzenden als vollwertig abgeleistet anerkannt werden. Die genauen Kriterien entnehmen Sie bitte der untenstehenden, tabellarischen Übersicht.
Wichtig – bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Verfahrensregelungen:-
Die Ersatzausbildung muss zwingend durch die/den jeweilige/n Praktikumsverantwortliche/n geprüft und bestätigt werden.
Die jeweiligen Praktikumsverantwortlichen entnehmen Sie bitte der untenstehenden tabellarischen Übersicht. -
Anträge zur Prüfung von Ersatzausbildungen für vollständig entfallene Praktika nach § 55 Abs. 1 und 2, § 61 sowie für auf 4 Wochen verkürzte, große kurative Praktika nach § 57 Abs. 2 können frühestens ab dem 16. August 2021 zur Prüfung eingereicht werden. Bis dahin bemühen Sie sich bitte um alternative Praktikumsplätze und sammeln Sie die Nachweise Ihrer Bemühungen.
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Bitte senden Sie dem/der jeweiligen Praktikumsverantwortlichen per E-Mail:
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einen Scan aller Nachweise (Praktikumsbescheinigung(en) für bereits erbrachte Teilleistungen in dem konkreten Praktikum, Nachweise über den Abbruch/Absage durch den Betrieb, Nachweise zu Absagen durch alternative Betriebe),
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das mit Ihrem Namen bereits vorausgefüllte Formular "Bestätigung einer von der Universität anerkannten Ersatzausbildung" für das entsprechende Praktikum (siehe untenstehende tabellarische Übersicht)
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Bei Erfüllung der Kriterien zur Erbringung einer von der Universität anerkannten Ersatzausbildung wird Ihnen diese durch die/den Praktikumsverantwortliche/n bescheinigt.
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Die Praktikumsverantwortlichen senden die unterzeichnete Bestätigung einer von der Universität anerkannten Ersatzausbildung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 TAppV) an das LAGeSo. Die Studierenden erhalten eine Scan-Kopie.
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Für Ersatzausbildungen entfällt das Ausfüllen des Evaluationsbogens.
Die Anerkennung von Ersatzausbildungen soll den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie Rechnung tragen, gleichzeitig aber den Charakter einer Ausnahmeregelung wahren. Entsprechend behalten wir uns auch explizit vor, bei nachhaltiger Besserung oder Ende der Pandemiesituation die Regelungen anzupassen.
Die Anerkennung einer einzigen Ersatzausbildung wird (nach Bestätigung durch die/den Praktikumsverantwortliche/n) unbürokratisch erfolgen. Bei Studierenden, welche die Anerkennung mehrerer Ersatzausbildungen beantragen, behält sich die/der Prüfungsausschussvorsitzende eine übergreifende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor. Insbesondere eine Anerkennung von mehr als zwei Ersatzausbildungen kann nicht regelhaft erwartet werden. (Bewahren Sie für eine evtl. erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit Kopien aller Nachweise auf.)
Verfahren für regulär absolvierte Praktika- Bitte senden Sie die Praktikumsbescheinigung(en) sowie die Evaluationsbögen per Post an die Veterinärmedizinische Bibliothek.
- Wahlpraktika, die im Rahmen der Wahlpraktikumsaktion an den wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereichs absolviert wurden, gelten als regulär absolvierte Wahlpraktika im Sinne § 60 TAppV.
Praktikum |
Art der Durchführung |
Voraussetzung zur Anerkennung |
Formular |
Anerkennung durch Ausbildungsstätte bzw. Praktikumsverantwortliche |
Landwirtschaftliches Praktikum
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Regulär |
§ 23 Absatz 1 Nr. 3: Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut; Oder (2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde. |
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Ausbildungsstätte |
Ersatzleistung |
a) Alle landwirtschaftlichen Praktika nach § 23 Absatz 1 Nr. 3, die nach frühestens 1 Woche und mindestens 35 h abgesagt wurden, und alle landwirtschaftlichen Praktika nach § 23 Absatz 2, die nach frühestens 2 Wochen und mindestens 70 h abgesagt wurden, werden im Sinne einer Ersatzleistung als vollständig absolviert gewertet. Ein Nachweis über die Absage durch den Ausbildungsbetrieb ist zu erbringen. b) Alle Studierenden, die ihr landwirtschaftliches Praktikum aufgrund der COVID19-Pandemie bis zum Eintritt in den klinischen Teil des Studiums (d.h. bis zum Eintritt ins 5. Fachsemester) nicht absolvieren können, müssen dieses bis zur Zulassung zu den Staatsexamensprüfungen des 6. Fachsemesters nachholen. |
Dr. Uwe Müller |
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Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich (§ 55 Abs. 1)
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Regulär |
Dauer: 75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, zeitlich aufeinander folgend Aufteilung: 1 Einrichtung Einrichtungen: zuständige Behörde für die Hygieneüberwachung von Schlachthöfen und Lebensmittelbetrieben oder Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder die entsprechende Lebensmitteluntersuchung obliegt, oder anerkannte Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln tierischer Herkunft prüfen, oder einschlägige Universitätseinrichtungen Anforderungen: § 55 Abs. 1 und 56 TAppV Länder: EU-Land. anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweiz Schein: 1 Schein nach Anlage 6 TAppV |
Ausbildungsstätte |
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Ersatzleistung |
a) Alle Praktika nach § 55 Abs. 1, die nach frühestens 1 Woche und mindestens 35 h abgesagt wurden, werden als vollständig anrechnungsfähige Ersatzleistung anerkannt. Ein Nachweis über die Absage durch den Ausbildungsbetrieb ist zu erbringen. b) Für die Praktika nach § 55 Abs. 1, für die vom Institut für Lebensmittelhygiene keine praktische Ersatzleistung angeboten werden kann, wird eine einwöchige Ersatzleistung im Umfang von mindestens 35 h vom Institut für Lebensmittelsicherheit und –hygiene definiert, die erfolgreich absolviert werden muss. |
Formular Ersatzleistung Lebensmittelhygiene-Praktikum | ||
Ausbildung in der Überprüfung von Frischfleisch
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Regulär |
Dauer: 100 Stunden innerhalb einer Gesamtdauer von mindestens 3 Wochen auf einem oder zwei Schlachthöfen, die Rinder und/oder Schweine schlachten, Empfehlung, aber keine Pflicht, Rind und Schwein einzubeziehen, Teilung in zwei getrennte Zeitabschnitte/Schlachthöfe möglich, alternativ können bis zu 30 Stunden auf einem Geflügelschlachthof anerkannt werden Aufteilung: 1 bis 3 Einrichtungen Einrichtung: 1 Schlachthof mit Rinder- und/oder Schweineschlachtung oder 1 Schlachthof mit Rinderschlachtung und 1 Schlachthof mit Schweineschlachtung, alternativ zusätzlich 1 Schlachthof mit Geflügelschlachtung Anforderungen: § 55 Abs. 2 und 3 und 56 TAppV, Der Einsatz darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine EU-Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich sind. Letztere sind für das Praktikum zuständig. Länder: EU-Land, anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweiz Schlachthof in anderen Ländern mit EU-Zulassung für den Import in die EU Schein: 1 Schein nach Anl. 7 TAppV mit bis zu 3 Teilbescheinigungen |
Ausbildungsstätte |
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Ersatzleistung |
a) Alle Praktika zur Überprüfung von Frischfleisch nach § 55 Abs. 2, die nach frühestens 1 Woche und mindestens 38 h pandemiebedingt abgebrochen wurden, gelten als absolviert. Ein unterschriebener Nachweis über den Abbruch durch den Ausbildungsbetrieb ist zu erbringen. b) Alle Praktika, bei denen die Zahl von 100 h in 3 Wochen aufgrund von verkürzten Schlachtzeiten nicht vollständig abgeleistet werden kann, gelten als absolviert, wenn in mindestens 3 Wochen mindestens 38 h erbracht wurden. Ein unterschriebener Nachweis über die verkürzten Schlachtzeiten ist zu erbringen. c) Abweichend von § 55 Abs. 2 können folgende Bausteine zu einem anerkennungsfähigen Praktikum kombiniert werden, wobei mindestens 75 h Praktikumsstunden erreicht werden müssen.
d) Über den Umgang mit Schlachthofpraktika, die seitens des Betriebs gänzlich abgesagt wurden und für die trotz intensiver Bemühungen kein alternativer Praktikumsplatz gefunden wurde, wird bis zum 17. Mai 2021 entschieden. Zur Vermeidung von Nachteilen raten wir betroffenen Studierenden dringend, sich intensiv um alternative Praktikumsleistungen zu bemühen. |
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Kleines kuratives Praktikum |
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Wir gehen derzeit nicht davon aus, dass hier für die Prüfungszulassung relevante, unverschuldete Fehlzeiten bestehen. |
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Großes kuratives Praktikum
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Regulär |
Dauer: 700 Stunden innerhalb von mindestens 16 Wochen, alternativ unter Berücksichtigung des Wahlpraktikums (§ 60 TAppV) mindestens 350 Stunden innerhalb von mindestens 8 Wochen Aufteilung: 1 bis 4 verschiedene Einrichtungen, Mindestdauer 75 Stunden innerhalb von 2 Wochen pro Einrichtung Einrichtungen: Tierärztliche Praxis, Tierklinik Anforderungen: § 58 und 59 TAppV Länder: a) Deutschland, Österreich b) andere Länder: Voraussetzung zur Anerkennung ist durch Prüfungsausschussvorsitzenden positiv entschiedener Antrag mit Nennung und offizieller Einladung des Ausbildungsbetriebes Schein: 1 bis 4 Scheine nach Anlage 9 und 10 TAppV |
Ausbildungsstätte |
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Ersatzleistung |
a) Alle kurativen Praktika, die unter unmittelbar tierärztlicher Aufsicht im Ausland oder in zoologischen Gärten absolviert wurden, werden in dem jeweils absolvierten Umfang bei der Prüfungszulassung zum dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung als vollwertige Ersatzausbildung für kurative Praktika gewertet. b) In Fällen, wo Studierende nach Ausschöpfung von 8 Wochen Wahlpraktikum und trotz intensiver Bemühungen, ein mindestens achtwöchiges kuratives Praktikum mit mindestens 350 h nach Anlagen 9 und 10 TAppV nicht bis zur Zulassung zum dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung 2020 vollständig absolvieren konnten, wird alternativ eine mindestens vierwöchige Ausbildung mit mindestens 175 h nach Anlagen 9 und/oder 10 TAppV als ausreichende Ersatzleistung anerkannt.
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Praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen |
Regulär |
Dauer: 75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, zeitlich aufeinander folgend, Aufteilung: 1 Einrichtung Einrichtung: Dienststelle der Veterinärverwaltung, Aufgabengebiet Verwaltungs- und Ordnungsrecht, Organisations- und Verwaltungskunde Anforderungen: § 61 und 62 TAppV, Länder: Deutschland Schein: 1 Schein nach Anlage 12 TAppV |
Ausbildungsstätte |
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Ersatzleistung |
a) Alle Praktika im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61, die nach frühestens 1 Woche und mindestens 35 h abgebrochen wurden, werden als vollständig anrechenbare Ersatzausbildung anerkannt. Ein Nachweis über den Abbruch durch den Ausbildungsbetrieb ist zu erbringen. b) Für Amtspraktika, die trotz intensiver Bemühungen nicht bis zur Zulassung zum dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung (nach Berücksichtigung von a) vollständig absolviert werden konnten, erarbeitet der Fachbereich Veterinärmedizin eine einwöchige Ersatzausbildung mit einem Umfang von mindestens 35 h. |
Formular Ersatzleistung Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen |
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Wahlpraktikum
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Regulär |
Erklärung: ein Teil des großen kurativen Praktikums kann alternativ als Wahlpraktikum absolviert werden Dauer: mindestens 75 Stunden innerhalb von 2 Wochen bis höchstens 350 Stunden innerhalb von 8 Wochen Aufteilung: 1 bis 2 verschiedene Einrichtungen, Mindestdauer 75 Stunden innerhalb von 2 Wochen pro Einrichtung Einrichtungen: Tierarztpraxis, Tierklinik, Institut einer Universität mit naturwissenschaftlich-medizinischer Fachrichtung; Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung; Veterinäruntersuchungseinrichtung, Dienststelle der Veterinärverwaltung; staatlicher Tiergesundheitsdienst, Tiergesundheitsamt, Besamungsstation; wissenschaftlich geleitete zoologische Gärten; pharmazeutische Industrie in der Forschung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft; Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln Anforderungen: § 60 TAppV Länder: weltweit Schein: 1 bis 2 Scheine nach Anlage 11 TAppV |
Ausbildungsstätte (bei Unklarheiten: |
Die Praktika sind ein obligater Bestandteil in der tierärztlichen Ausbildung, und sie sind eine Voraussetzung zur Prüfungszulassung. Die bestandene Tierärztliche Prüfung ist wiederum eine Voraussetzung für die Erlangung der tierärztlichen Approbation. Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des tierärztlichen Berufes in Deutschland. Ziel der Praktika ist die Vorbereitung der Studentinnen und Studenten auf diese Berufstätigkeit. Aus diesem Grunde sind die Anforderungen an die Praktika in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 im Abschnitt 3 „Der praktische Studienteil“, §§ 54 bis 62 und in den Anlagen 6 bis 12 sowie in der Ersten Verordnung zur Änderung der TAppV vom 20. Dezember 2017 umfassend formuliert.
Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Landesprüfungsamt) hat die Einhaltung der Praktikumsanforderungen als Voraussetzung zur Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung zu prüfen. Die Universität legt den zeitlichen Ablauf der Praktika fest (§ 54, Satz 2 TAppV). Damit unterliegen die Studierenden der Veterinärmedizin engen Vorgaben bei der Ableistung der Praktika, die nachfolgend dargestellt werden sollen. Die vollständige Vorlage der Praktikumsnachweise ist die Voraussetzung zur endgültigen Zulassung zu den Abschlussprüfungen der Tierärztlichen Prüfung im 11. Semester. Alle Entscheidungen zu den Praktika und zur Prüfungszulassung regelt das Landesprüfungsamt.
Die Praktika werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet (§ 54, Satz 1 TAppV). Für die Dauer der Praktika ist sowohl eine Mindeststundenzahl als auch eine Mindestwochenzahl festgelegt. In Abhängigkeit von den tatsächlichen Arbeitsstunden pro Tag und den Arbeitstagen pro Woche werden die Mindeststundenzahl und die Mindestwochenzahl in der Regel zu unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht. Beide Zeitkriterien müssen erfüllt werden. Werden auf einem Schlachthof nur halbtags tierärztliche Tätigkeiten ausgeführt, verlängert sich die Anzahl der Praktikumswochen bis zum Erreichen der geforderten Stundenzahl. Tierkliniken arbeiten an allen Werktagen, also 6 Tage in der Woche, mitunter mehr als 8 Stunden pro Tag. In diesem Fall würde die erforderliche Gesamtstundenzahl vor der Gesamtwochenzahl erfüllt werden. Das Praktikum ist in diesem Fall erst bei Nachweis der Mindestwochenzahl erfüllt.
Die Studierenden absolvieren folgende Praktika im Rahmen ihres Studiums:
- Landwirtschaftliches Praktikum
- Kleines kuratives Praktikum
- Großes kuratives Praktikum
- Schlachthofpraktikum
- Hygiene- und Lebensmitteluntersuchungspraktikum
- Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Praktika, zu Lernzielen, Evaluation der Praktika und Praktikumsbescheinigungen finden Sie in den folgenden Rubriken sowie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin".
Downloads
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 TAppV
Allgemeine Informationen
Informationen |
Das Landwirtschaftliche Praktikum der Veterinärmedizin wird durch das Albrecht Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften an der Humbodt-Universität Berlin organisiert. Informationen zum praktischen Ablauf sowie zu den Ansprechpartnern des Praktikums finden Sie unter folgendem Link: Weiterführende Informationen zum Landwirtschaftlichen Praktikum finden Sie unter den folgenden Links: |
Lernziele |
Die Lernziele des Praktikums sind dem Gesamtkatalog für |
Evaluation |
Bitte geben Sie die Die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Erster Abschnitt des extramuralen, kurativen Praktikums
(kurz: kleines kuratives Praktikum gemäß §57(1), §58 und §59 TAppV)
Dauer |
150 Stunden innerhalb von mindestens 4 Wochen |
Einordnung |
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Empfehlung | Nach den Prüfungen am Ende des 5. (oder 6.) Semesters |
Aufteilung |
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Einrichtungen | Tierärztliche Praxis, Tierklinik |
Anforderungen | § 58 und 59 TAppV |
Länder |
EU-Land, anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Schweiz |
Nachweis |
1 bis 2 Scheine nach Anlage 8 und 10 TAppV |
Lernziele |
Die Lernziele des Praktikums sind dem Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin zu entnehmen. |
Evaluation | Bitte geben Sie die Die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Weiterführende Informationen |
Weiterführende Informationen zur Vorbereitung, Durchführung, Bestätigung und Evaluation des Praktikums entnehmen Sie bitte der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sowie der Prozessbeschreibung der extramuralen Praktika. |
Zweiter Abschnitt des extramuralen, kurativen Praktikums
(kurz: großes kuratives Praktikum §57(2), §58 und §59 TAppV)
Dauer |
700 Stunden innerhalb von mindestens 16 Wochen, alternativ |
Einordnung |
Zeit der klinischen Rotationen während des 9. Semesters und 10. Semesters (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) |
Aufteilung | 1 bis 4 verschiedene Einrichtungen, Mindestdauer 75 Stunden innerhalb von 2 Wochen pro Einrichtung |
Einrichtungen | Tierärztliche Praxis, Tierklinik |
Anforderungen | § 58 und 59 TAppV |
Länder | a) Deutschland, Österreich b) andere Länder: Voraussetzung zur Anerkennung ist durch Prüfungsausschussvorsitzenden positiv entschiedener Antrag mit Nennung und offizieller Einladung des Ausbildungsbetriebes (Regelung gültig ab 01.09.2020) |
Nachweis |
1 bis 4 Scheine nach Anlage 9 und 10 TAppV |
Lernziele |
Die Lernziele des Praktikums sind dem Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin zu entnehmen. |
Evaluation |
Bitte geben Sie die Die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Weiterführende Informationen |
Weiterführende Informationen zur Vorbereitung, Durchführung, Bestätigung und Evaluation des Praktikums entnehmen Sie bitte der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sowie der Prozessbeschreibung der extramuralen Praktika. |
Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(kurz: Schlachthofpraktikum gemäß § 55 (2) und § 56 (2) TAppV)
Dauer und Einrichtung |
100 Stunden innerhalb einer Gesamtdauer von mindestens 3 Wochen auf einem oder zwei Schlachthöfen, die Rinder und/oder Schweine schlachten, Empfehlung, aber keine Pflicht, Rind und Schwein einzubeziehen, Teilung in zwei getrennte Zeitabschnitte/Schlachthöfe möglich, alternativ können bis zu 30 Stunden auf einem Geflügelschlachthof anerkannt werden. 1 Schlachthof mit Rinder- und/oder Schweineschlachtung oder 1 Schlachthof mit Rinderschlachtung und 1 Schlachthof mit Schweineschlachtung, alternativ zusätzlich 1 Schlachthof mit Geflügelschlachtung. |
Einordnung |
Zeit der klinischen Rotationen während des 9. Semesters und 10. Semesters (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) |
Empfehlung |
Zeit nach Absolvierung des Fleischhygienekurses am Institut für Fleischhygiene und -technologie während der klinischen Rotation |
Aufteilung |
1 bis 3 Einrichtungen |
Anforderungen |
§ 55 Abs. 2 und 3 und 56 TAppV Der Einsatz darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich tätig sind; genaueres siehe TappV |
Länder | EU-Land, anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweiz |
Nachweis |
1 Schein nach Anlage 7 TAppV mit bis zu 3 Teilbescheinigungen |
Lernziele |
Die Lernziele des Praktikums sind dem Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin zu entnehmen. |
Evaluation |
Bitte geben Sie die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Weiterführende Informationen |
Weiterführende Informationen zur Vorbereitung, Durchführung, Bestätigung und Evaluation des Praktikums entnehmen Sie bitte der "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sowie der Prozessbeschreibung der extramuralen Praktika. |
Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich
(kurz: Hygiene- und Lebensmitteluntersuchungspraktikum gemäß § 55 (1) und § 56 (1) TAppV)
Dauer | 75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, zeitlich aufeinander folgend |
Einordnung |
Zeit der klinischen Rotationen während des 9. Semesters und 10. Semesters (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) |
Aufteilung | 1 Einrichtung |
Einrichtungen |
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Anforderungen | § 55 Abs. 1 und 56 TAppV |
Länder |
EU-Land. anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweiz |
Nachweis |
1 Schein nach Anlage 6 TAppV |
Lernziele |
Die Lernziele des Praktikums sind dem Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin zu entnehmen. |
Evaluation |
Bitte geben Sie die Die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Weiterführende Informationen |
Weiterführende Informationen zur Vorbereitung, Durchführung, Bestätigung und Evaluation des Praktikums entnehmen Sie bitte der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sowie der Prozessbeschreibung der extramuralen Praktika. |
Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
(kurz: Praktikum Veterinärwesen gemäß § 61 und § 62TAppV)
Dauer | 75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, zeitlich aufeinander folgend |
Einordnung |
Zeit der klinischen Rotationen während des 9. Semesters und 10. Semesters (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) |
Aufteilung | 1 Einrichtung |
Einrichtung |
Dienststelle der Veterinärverwaltung, Aufgabengebiet Verwaltungs- und Ordnungsrecht, Organisations- und Verwaltungskunde |
Anforderungen | § 61 und 62 TAppV |
Länder | Deutschland |
Nachweis |
1 Schein nach Anlage 12 TAppV |
Lernziele |
Die Lernziele des Praktikums sind dem Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin zu entnehmen. |
Evaluation | Bitte geben Sie die Die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Weiterführende Informationen | Weiterführende Informationen zur Vorbereitung, Durchführung, Bestätigung und Evaluation des Praktikums entnehmen Sie bitte der "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sowie der Prozessbeschreibung der extramuralen Praktika. |
gemäß § 60 TAppV
Erklärung |
Ein Teil des großen kurativen Praktikums kann alternativ als Wahlpraktikum absolviert werden |
Dauer |
Mindestens 75 Stunden innerhalb von 2 Wochen bis höchstens 350 Stunden innerhalb von 8 Wochen |
Einordnung |
Zeit der klinischen Rotationen während des 9. Semesters und 10. Semesters (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) |
Aufteilung |
|
Einrichtungen |
|
Anforderungen | § 60 TAppV |
Länder | weltweit |
Nachweis |
1 bis 2 Scheine nach Anlage 11 TAppV |
Evaluation |
Bitte geben Sie die Die ausgefüllten Fragebögen gemeinsam mit Ihrer Praktikumsbescheinigung persönlich in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ab. Die Fragebögen finden Sie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin". |
Weiterführende Informationen |
Weiterführende Informationen zur Vorbereitung, Durchführung, Bestätigung und Evaluation des Praktikums entnehmen Sie bitte der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sowie der Prozessbeschreibung der extramuralen Praktika. |
Hygiene- und Schlachthofpraktikum
Zur Unterstützung der Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätze, stellt das Institut für Fleischhygiene und -technologie Informationen und Kontaktdaten möglicher Praktikumsbetriebe zur Verfügung. Die Informationen finden Sie in der Blackboard Community „Kursübersichten Veterinärmedizin“.
Hinweis: Um direkt zu der genannten Blackboard Community zu gelangen, loggen Sie sich bitte zunächst mit Ihren Zugangsdaten im Blackboard der Freien Universität Berlin ein und klicken Sie dann auf die obige Verlinkung „Kursübersichten Veterinärmedizin“.
Qualitätssiegel „Tierärztliche Ausbildungspraxis“ des Bundesverbands praktizierender Tierärzte
Zur Sicherung der Qualität der studentischen Ausbildung hat der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) gemeinsam mit Studierenden, veterinärmedizinischen Ausbildungsstätten und dem veterinärmedizinischen Fakultätentag Qualitätsstandards entwickelt, die eine Praxis erfüllen muss, um vom bpt das Qualitätssiegel „Tierärztliche Ausbildungspraxis“ verliehen zu bekommen und als anerkannte Ausbildungspraxis in das Praxisverzeichnis aufgenommen zu werden.
Verzeichnis von Praktikumsstätten der Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft
Die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) stellt Studierenden eine Übersicht mit Praktikumsstätten der Bereiche Universitätseinrichtungen, Behörden, Forschungseinrichtungen, Zoologische Gärten und Industrie zur Verfügung.
Auf den Internetseiten des Bundesverbands Praktizierender Tierärzte (bpt) finden Sie den Leitfaden "Das Vorgespräch vor einem Praktikum", welcher relevante Themen enthält, die Sie im Rahmen eines Vorgespräches mit der Praktikumsleiterin bzw. dem Praktikumsleiter vor Beginn Ihres Praktikums erörtern sollten.
Dem Prüfungsamt sind grundsätzlich die deutschsprachigen Praktikumsbescheinigungen laut den Anlagen der TAppV einzureichen. Auf der Homepage des Fachbereiches sind Übersetzungen der Praktikumsbescheinigungen plus den Praktikumsvoraussetzungen in Englisch, Französisch und Spanisch verfügbar.
Es wird empfohlen, vom Praktikumsverantwortlichen sowohl die fremdsprachige als auch deutsche Bescheinigung durch Unterschrift zu bestätigen.
Die zentrale Website der FU zum Thema Auslansdpraktikum ist eine gute Informations- und Inspirationsquelle zu dem Thema. Neben Tipps und Informationen zur Planung, Durchführung und Förderung von Praktika im Ausland finden Sie auch Erfahrungsberichte anderer Studierender (z.B. auch ein Bericht aus der Veterinärmedizin).
Studierende an allgemeinen Hochschulen oder Fachhochschulen leisten ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule/Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzung für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII). Wenn im Zusammenhang mit Studium oder Promotion eine praktische Tätigkeit im Ausland absolviert werden muss/wird, besteht regelmäßig kein Unfallversicherungsschutz mehr, es sei denn, das Sozialversicherungsrecht des Gastlandes eröffnet auch für solche Tätigkeiten einen Leistungsanspruch.
Zusammenfassend: Findet das Praktikum direkt im Fachbereich statt, sind Sie über die Universität unfallversichert. Findet das Praktikum außerhalb statt, müssen Sie über das Praktikumsunternehmen versichert werden. Diese müssen Sie bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Der Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin stellt seinen Studierenden für die extramuralen Praktika Lernzielkataloge zur Verfügung, welche wichtige Tätigkeiten umfassen, die die Studierenden im Rahmen ihres Praktikums sehen bzw. unter Aufsicht durchführen sollten. Die Lernzielkataloge dienen sowohl den Studierenden als auch den PraktikumsbetreuerInnen als Leitfaden für das jeweilige Praktikum. Bedingt durch die unterschiedliche Strukturierung und Schwerpunktsetzung der Praktikumsbetriebe können nicht alle aufgeführten Lernziele in der Zeit des Praktikums erreicht werden. Für die Vermittlung eines hohen Anteils an Ersttagskompetenzen empfiehlt der Fachbereich die Umsetzung von mindestens 80 % der für das entsprechende Praktikum aufgeführten Lernziele.
Die Lernziele der extramuralen Praktika sind dem Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin zu entnehmen. Den Gesamtkatalog für den Studiengang Veterinärmedizin finden Sie in der Blackboard Community „Kursübersichten Veterinärmedizin“.
Hinweis: Um direkt zu der genannten Blackboard Community zu gelangen, loggen Sie sich bitte zunächst mit Ihren Zugangsdaten im Blackboard der Freien Universität Berlin ein und klicken Sie dann auf die obige Verlinkung „Kursübersichten Veterinärmedizin“.
Die Lernzielkataloge bilden die Grundlage für die seitens der European Association of Establishments for Veterinary Education (EAEVE) geforderte Evaluierung der Praktika durch die Studierenden und PraktikumsleiterInnen.
Zur Sicherung eines hohen Standards in der tierärztlichen Ausbildung und zur Verbesserung des Erreichens der Ersttagskompetenzen von StudienabsolventInnen (EAEVE Day-one skills) fordert die European Association of Establishments for Veterinary Education (EAEVE) von den europäischen Ausbildungsstätten die Etablierung von qualitätssichernden Maßnahmen – sowohl für die intramural erbrachte Lehre an der Hochschule als auch für die extramurale Lehre in Form von Praktika. Der Fachbereich ist daher dazu verpflichtet, die Praktika sowohl durch die Studierenden als auch durch die Praktikumsleiter/innen evaluieren zu lassen. Neben Angaben zur Praktikumssituation geht es hierbei hauptsächlich um die Rückmeldung zu praktischen Tätigkeiten bzw. der theoretischen Vorbereitung der Studierenden durch die Universität.
In der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" finden Sie pro Praktikum zwei Fragebögen – jeweils einen für Sie und einen für die Praktikumsleiter/innen.
Bitte füllen Sie die Evaluationsbögen für die extramuralen Praktika aus bzw. lassen Sie sie von dem/der Praktikumsleiter/in ausfüllen und reichen diese gemeinsam mit Ihren Praktikumsbescheinigungen Sie bitte persönlich während der Öffnungszeiten oder postalisch in der Veterinärmedizinischen Bibliothek (Gebäude 6, Oertzenweg 19 b, 14163 Berlin) ein.TIPP: Reichen Sie die Evaluationen sowie die Bescheinigungen der verschiedenen Praktika zeitnah nach dem Praktikum ein, damit die Praktikumsbescheinigungen fristgerecht durch den Praktikumskoordinator an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) übermittelt werden können.