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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für pathologische Untersuchungen durch das Institut für Tierpathologie der Freien Universität Berlin

Aus Gründen der Lesbarkeit gilt im Text jede geschlechtsspezifische Form für beide Geschlechter und Diverse.

1.          Allgemeines - Geltungsbereich

1.1.         Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Abschluss und die Durchführung aller Verträge, welche das Institut für Tierpathologie der Freien Universität Berlin (ITFU) mit seinen Vertragspartnern zum Zwecke von pathologischen Untersuchungen ab- schließt.

1.2.         Mit der Auftragserteilung an das ITFU gelten diese AGB als anerkannt, wenn nicht der Auftrag- geber bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht.

1.3.         Das ITFU behält sich jederzeit Änderungen dieser AGB vor.

1.4.         Alle Vereinbarungen und Leistungen des ITFU erfolgen ausschließlich auf Grundlage der fol- genden Regelungen unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Auftraggebers. Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber von diesen AGB abweichende Bedingungen ver- wendet. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der aus- drücklichen schriftlichen Bestätigung durch das ITFU. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn das ITFU nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Be- dingungen einen Vertrag schließen zu wollen.

1.5.         Der Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung in Form pathologischer Untersuchungen kommt erst dann zustande, wenn das Untersuchungsmaterial (z.B. Tierkörper, Blut, Gewebe, Organ-, Kot- oder Tupferproben) zusammen mit einem Untersuchungsauftrag beim ITFU eingeht und von diesem angenommen wird. Formulare für die Erteilung eines Untersuchungsauftrags stehen beim IFTU zur Verfügung oder können über die Website des ITFU heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Auftragsannahme durch das ITFU erfolgt entweder schriftlich oder konkludent durch die Durchführung des Untersuchungsauftrags. Ist das ITFU zur Annahme des Untersuchungsauftrages nicht in der Lage oder nicht bereit, so wird dies dem Auftraggeber un- verzüglich mitgeteilt.

1.6.         Der Vertrag wird zwischen dem ITFU und dem Auftraggeber (z.B. einsendende Praxis, Klinik, Privatperson, Firma) geschlossen. Wird im Untersuchungsauftrag ein vom Auftraggeber abwei- chender Rechnungsempfänger genannt, so wird der Vertrag mit diesem geschlossen, wenn die- ser sich durch seine Unterschrift als Vertragspartner ausweist. Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher, Unternehmer oder Kauf- mann ist

2.          Untersuchung, Ergebnismitteilung, Verbleib des Untersuchungsmaterials, Rechnungs- stellung

2.1.         Mit der Beauftragung zur Untersuchung bestätigt der Auftraggeber, dass er Eigentümer des ein- gesandten Untersuchungsmaterials ist oder der Eigentümer des eingesandten Untersuchungs- materials mit der Untersuchung einverstanden ist.

2.2.         Sofern das Untersuchungsmaterial einen üblichen Marktwert deutlich übersteigt, hat der Auf- traggeber die untersuchende Stelle bereits bei Auftragserteilung durch Angabe des Marktwertes im Untersuchungsauftrag darauf hinzuweisen. Als übliche Marktwerte gelten hier bei Hund und Katze bis 3.000 €, Pferd bis 20.000 €, Rind, Schwein und kleiner Wiederkäuer bis 1.000 € und alle anderen Tiere bis 500 €. Ein deutliches Übersteigen der üblichen Marktwerte wird in der Re- gel angenommen, wenn der Wert des zu untersuchenden oder zur Probe zugehörigen Tieres das Doppelte oder mehr des hier genannten üblichen Marktwertes beträgt. Unterbleibt ein Hin- weis des Auftraggebers bei Auftragserteilung hierzu, so ist die Haftung summenmäßig be- schränkt auf die hier genannten üblichen Marktwerte des jeweiligen Untersuchungsmaterials. Die Begrenzung gilt nur für die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten. Die untersuchende Stelle behält sich vor, nach eigenem Ermessen die Untersuchung abzulehnen.

2.3.         Das zur Untersuchung übergebene Untersuchungsmaterial sowie daraus gewonnene Isolate gehen bei Vertragsschluss in das Eigentum des ITFU über. Dies schließt auch Krankheitserreger sowie biologische Daten wie Nukleinsäure- oder Protein-Sequenzen, die aus den Untersu- chungsmaterialien oder Reinisolaten gewonnen wurden, mit ein. Falls damit besondere Risiken übergeben werden, etwa eine bekannte oder vermutete Infektiösität, Toxizität oder Strahlenbe- lastung, hat der Auftraggeber die untersuchende Institution vorher darauf hinzuweisen. Andern- falls bleibt die Pflicht zur Haftung im Schadensfall beim Auftraggeber. Das ITFU ist ferner be- rechtigt, an den Untersuchungsmaterialien auf eigene Kosten und Gefahr weitere Untersuchun- gen durchzuführen und die daraus gewonnen Erkenntnisse zu verwerten und in anonymisierter Form zu publizieren.

2.4.         Befundberichte, auch telefonische oder elektronische Auskünfte, sowie die Rechnung werden dem Auftraggeber übermittelt. Sofern Befundauskünfte und/oder Rechnung zusätzlich oder aus- schließlich an den Tierbesitzer oder Dritte (z.B. Eigentümer) zu übermitteln sind, weist der Auf- traggeber bei der Beauftragung vorher schriftlich darauf hin.

2.5.         Der Auftraggeber willigt mit der Beauftragung zur Untersuchung ein, dass zur Untersuchung durch das ITFU oder Dritte erforderliche Daten zum Tierpatienten sowie ggf. Eigentümer und/oder Tierbesitzer (etwa im Fall einer Rechnungsstellung durch Dritte) an die untersuchende Stelle weitergeleitet werden. Eine Weitergabe an andere Personen oder zu anderen Zwecken er- folgt nicht. Alle datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO bleiben davon unberührt.

2.6.         Im Falle von kostenpflichtigen, weiterführenden Untersuchungen durch andere Institute erfolgt die Rechnungsstellung direkt durch diese an den vom Auftraggeber angegebenen Rechnungs- empfänger.

2.7.         Sofern bei der Beauftragung keine Abholung des abschließend untersuchten Tierkörpers oder Probenmaterials durch ein dafür zugelassenes Krematorium gewählt wird, wird der Tierkörper aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach der Untersuchung der gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgung zugeführt. Im Falle der Übergabe an ein dafür zugelassenes Krematorium gehen die Verantwortlichkeiten für eine rechtskonforme Entsorgung auf das Krematorium über mit Wirkung zum Zeitpunkt der Übergabe des Tierkörpers bzw. Probenmaterials.

2.8.         Eine Rückgewähr von Untersuchungsmaterial (z.B. Tierkörper von Zootieren oder Teile davon) zum Zwecke der Präparation oder für wissenschaftliche Zwecke erfolgt nur auf besondere An- forderung und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung, des Artenschutzes oder anderer re- levanter Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Entscheidung obliegt grundsätzlich dem ITFU. Die Rückgewähr erfolgt außerdem vorbehaltlich des Untersuchungsmaterials, das für eine zielgerichtete Diagnostik nötig ist.

2.9.         Eine Rückgewähr von Untersuchungsmaterial (z.B. Tierkörper) an Privatpersonen erfolgt grund- sätzlich nicht. Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit, ein dafür genehmigtes Tierbestat- tungsunternehmen zu beauftragen, welches – falls nicht seuchenhygienische oder rechtliche Gründe entgegenstehen – den Tierkörper nach der Sektion in verschlossener und hygienisch unbedenklicher Umverpackung beim ITFU abholt. Dieses Unternehmen bestätigt gegenüber dem ITFU schriftlich die Entgegennahme des Tierkörpers sowie den direkten Transport zum ge- nehmigten Zwischenlager/Tierkrematorium unter Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vor- schriften. Der Tierkörper bzw. das Untersuchungsmaterial sind ohne vorherige Öffnung der Um- verpackung unverzüglich und vollständig zu kremieren. Jede andere Form der Entsorgung, Ver- nichtung, Verarbeitung oder Endlagerung ist nicht zulässig.

2.10.     Das Untersuchungsergebnis wird unabhängig vom Rechnungsempfänger dem Auftraggeber mitgeteilt. Im Einzelfall kann auf Wunsch von Auftraggeber und Tierbesitzer und/oder Eigentü- mer ein zusätzlicher Versand des Ergebnisses an Dritte erfolgen.

2.11.     Sind Auftraggeber und Rechnungsempfänger identisch, so ist alleinig der Auftraggeber emp- fangsberechtigt für das Untersuchungsergebnis. Gibt der Auftraggeber als Rechnungsempfänger den Tierbesitzer oder eine dritte Person (z.B. Eigentümer) an, so kann das Untersuchungser- gebnis neben dem Auftraggeber auf Antrag zusätzlich dem benannten Rechnungsempfänger zugestellt werden, sobald die Rechnung beglichen ist.

2.12.     Im Falle einer Verzögerung bei der Erstellung des Untersuchungsergebnisses, die das Labor nicht zu vertreten hat (z.B. technisch bedingte verlängerte Untersuchungszeit, verzögerte Da- tenübertragung), berechtigt eine verzögerte Ergebnisübermittlung nicht zur Kürzung des Rech- nungsbetrags.

2.13.     Es gelten die jeweils auf der Homepage des Instituts aktuell hinterlegten Preise am Tag des Ein- gangs des Untersuchungsmaterials im Institut.

2.14.     Die vereinbarte Vergütung wird spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

2.15.     Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht aufgrund einer Vereinbarung oder nach Gesetz vorher eingetreten ist.

2.16.     Der Auftraggeber willigt mit der Beauftragung zur Untersuchung auch im Namen des Tierbesit- zers und/oder des Eigentümers des Tieres ein, dass die Untersuchungsbefunde sowie anonymi- sierten Tierdaten zukünftig zu Zwecken der Forschung, Lehre und Veröffentlichungen herange- zogen werden können. Alle Personendaten werden gemäß DSGVO behandelt.

2.17.     Die Urheber-, Publikations- und Verwertungsrechte an den im Rahmen der Beauftragung erstell- ten pathologischen Untersuchungsergebnissen verbleiben nach den Untersuchungen dauerhaft beim ITFU bzw. dem verantwortlichen, die Ergebnisse erstellenden Pathologen. Sie werden nicht durch die Begleichung der Rechnung an den Auftraggeber oder Rechnungsbegleichenden übertragen. Jegliche Form der Nutzung nach Satz 1 ist vorher durch den für die Untersuchungs- ergebnisse verantwortlichen Pathologen oder Geschäftsführenden Direktor des ITFU freizuge- ben und der verantwortliche Pathologe bzw. das ITFU in angemessener Weise zu beteiligen.

3.          Haftung - Verjährung

3.1.         Das ITFU haftet für Schäden, die aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten entstanden sind. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung von nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Des Weiteren gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern das ITFU die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus auch nicht für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Ver- schweigens eines Mangels entstanden sind.

3.2.         Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bei Dienstleistungen sowie Mängelansprü- che, etwaige Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche für Schäden an Leib und Leben sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes, groben Verschuldens und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

3.3.         Im Falle eines Untersuchungs- bzw. Messfehlers, den das Labor aufgrund einer mangelnden Qualitätskontrolle, eines Übertragungsfehlers oder eines ähnlich gearteten menschlichen Versa- gens zu vertreten hat und der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haftet das ITFU lediglich in Höhe bis zum Rechnungsbetrag der Laborarbeit.

3.4.         Eventuelle Diskrepanzen bei untersuchungstechnisch richtigen Ergebnissen, die aufgrund wid- riger Umstände (z.B. Probenqualität oder -auswahl) nicht den Gesundheitszustand des Tieres widerspiegeln, sind vom Untersucher nicht zu verantworten.

3.5.         Für die Übereinstimmung zwischen Identität der Probe und dem beprobten Tier haftet das Labor ausdrücklich nicht.

4.          Schlussbestimmungen

4.1.         Sollte eine der vorstehenden Regelungen des Vertrags unwirksam sein, so lässt dies die Gültig- keit der anderen Regelungen und des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Rege- lungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten keine gesetzlichen Regelungen vorhan- den sein, verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der unwirksamen Regelung eine neue zu schaffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

4.2.         Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

4.3.         Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Untersuchungsauftrag zusammenhängen, ist das Gericht am Sitz des ITFU aus- schließlich örtlich zuständig.

4.4.         Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des ITFU