Versuchstiermeldung
Wer Tierversuche durchführt, Tiere nach § 4 Abs. 3 TierSchG tötet oder Tiere tötet, die für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet aber nicht verwendet wurden (bspw. Sentinels), muss dies der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres melden (§ 1 Abs. 1 u. 2 VersTierMeldV). Die aktuellen und genauen Informationen zu der Versuchstiermeldung werden bei der Frühjahrs Einweisung vermittelt.
30. Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV)
31. Webseite des BfR zur Versuchstiermeldung hier finden Sie die aktuellen Informationen zu der Versuchstiermeldung: FAQ, aktuellen Tabellen die für die Meldung verwendet werden sollen
32. Tierversuchszahlen aus vorherigen Jahren sind unter diesem Link zu finden