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Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten, Halten und Verwendung von Versuchstieren

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2024

Für die Haltung bzw. Zucht von Versuchstieren an der FU muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 11 TierSchG vorliegen, welche über die/den TierSchB rechtzeitig im Voraus zu beantragen ist.

20.       Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten und Halten von Versuchstieren (Stand: 02/21)

Allgemeine Angaben und tierartspezifische Angaben zur Versuchstierhaltung sind in der Richtlinie 2010/63/EU und den Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren 2007/526/EG festgelegt.

Einrichtungen welche die Versuchstiere nur verwenden (z.B. §4TierschG Tötung) und nicht halten, bzw. die Verwendungsräume nicht in der bereits genehmigten Zucht und Haltung beantragt wurden, müssen für die entsprechenden Räume eine Verwendungserlaubnis beantragen. Dafür ist der

21.      Antrag Verwenderräume für Tierversuche
zu stellen.