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Anzeige nach §4 Tierschutzgesetz (Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken)

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2024

Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken sind auf das wissenschaftlich unerlässliche Maß zu beschränken. Die geplanten Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken sin von der Projektleitung des Tötungsvorhabens vorab den Tierschutzbeauftragten unter Verwendung des Formulars zu

19.       Anzeige nach §4 Tierschutzgesetz (Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken)

   19.1. Die interne Richtlinie zu Tötungsanzeigen ist dabei zu beachten.

Sofern sich im Rahmen Ihrer Tötungsanzeige Änderungen ergeben, sind diese dem/der TierSchB rechtszeitig schriftlich mitzuteilen und in den Aufzeichnungen zu vermerken. Bei wesentlichen Änderungen ist eine neue Tötungsanzeige zu stellen.