Dokumentation
Zuletzt aktualisiert am 02.05.2024
Während der Durchführung des Versuchsvorhabens sind alle Eingriffe zu dokumentieren. Alle erforderlichen Angaben sind im
13. Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG und § 29 TierSchVersV einzutragen.Bitte beachten Sie das
13.1. Merkblatt zum Führen der versuchsbegleitenden Aufzeichnungen (Stand: 01/2019)
Es empfiehlt sich die wichtigsten Angaben aus den Antragsunterlagen in das Deckblatt zu übernehmen, als auch Abkürzungen und Standard-Prozeduren in dem Deckblatt zu definieren um später die Dokumentation zu erleichtern. Die Aufzeichnungen müssen selbsterklärend sein und können auf genauere Dokumentationen wie z.B. Score Sheets, Operationsprotokolle verweisen, diese müssen dann der Dokumentation hinzugefügt sein! Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre nach der Beendigung des Versuchs aufzubewahren!
Bei Versuchen mit Hunden oder Katzen sind zusätzliche Aufzeichnungen zu führen, nutzen Sie bitte dafür die
13.2. Vorlage zu besonderen Aufzeichnungen für Hunde und Katzen
Bei als „schwer“ belastend eingestuften Versuchsvorhaben, sowie bei Vorhaben zu welchen solche Auflage erteilt wurde, muss der zuständigen Behörde eine
14. Rückblickende Bewertung (Formblatt Stand: 07/2022)
abgegeben werden. Bitte nutzen Sie dazu die Hinweise aus dem
14.1. Merkblatt zu rückblickender Bewertung (Stand: 07/2022)
Jährlich müssen die im Vorjahr final verwendeten Versuchstiere dem BfR gemeldet werden. Die genaueren Informationen dazu werden immer in der Frühjahrs Einweisungen besprochen und rechtszeitig über entsprechenden Verteiler versendet. Bitte nutzen Sie für die Erstellung der Meldung Ihre Aufzeichnungsunterlagen.