Anwender
IT-Organisation
Autor: Dr. Manfred Sommerer
Mitarbeiter der Freien Universität Berlin, die am Fachbereich Veterinärmedizin tätig sind, haben bei der Nutzung Ihres Computerarbeitsplatzes Rechten und Pflichten. In der IT-Grundsatzdienstvereinbarung die zwischen Personalrat und Universitätsleitung festgeschrieben wurde werden in besonderer Weise die Nutzerrechte berücksichtigt.
Auszug aus der IT-Grundsatzdienstvereinbarung resp. Sicherheitsrichtlinie
6. Grundsätze der dienstlichen und privaten Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz
§ 18 Private Nutzung von Internet und E-Mail
- Die Leitung der Freien Universität Berlin und die Personalvertretung stimmen dar-in überein, dass die nur gelegentliche und im Verhältnis zur dienstlichen Nutzung geringfügige Nutzung von Internet und E-Mail zu privaten Zwecken den sich abzeichnenden Entwicklungstendenzen zu einer modernen Wissensgesellschaft Rechnung trägt und sowohl die fachliche als auch die gesellschaftspolitische Kompetenz der Beschäftigten erhöht und dadurch das Leistungsspektrum der Freien Universität Berlin erweitert werden kann.
- Die Leitung der Freien Universität gestattet die nur gelegentliche und im Verhältnis zur dienstlichen Nutzung geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail, soweit die dienstliche Aufgabenerfüllung sowie die Verfügbarkeit der IT-Systeme für dienstliche Zwecke nicht beeinträchtigt werden und haushaltsrechtliche Grundsätze dem nicht entgegenstehen.
- Das Abrufen von kostenpflichtigen Informationen für den Privatgebrauch ist unzulässig, wenn die entstehenden Kosten zu Lasten der Freien Universität Berlin ge-hen. Im Rahmen der privaten Nutzung dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Unzulässig ist weiterhin jede absichtliche oder wissentliche Nutzung des Internet, die geeignet ist, den Interessen der Freien Universität Berlin oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit der Netze der Freien Universität Berlin zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvor-schriften verstößt. Dies gilt vor allem für
a) das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
b) das Abrufen oder Verbreiten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen.- Durch die private Nutzung des Internetzugangs erklärt der Beschäftigte seine Einwilligung in die Protokollierung und Kontrolle gemäß § 19 und § 20 dieser Vereinbarung für den Bereich der privaten Nutzung, auf die er bei der erstmaligen Accountvergabe hingewiesen wird.
- Eine Unterscheidung von dienstlicher und privater Nutzung auf technischem Weg erfolgt nicht. Die Protokollierungen und Kontrollen gemäß § 19 und § 20 dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf den Bereich der privaten Nutzung des Internetzugangs.
In der Sicherheitsrichtlinie sind spezielle Vorgaben für den Sicheren Umgang mit dem PC festgeschrieben.
2.2.6 Zugriffsschutz
In der Regel ist der Zugang zum Netz verbunden mit dem Zugriff auf Daten, Anwendungsprogramme und weitere Ressourcen. Daher hat die Authentisierung der Nutzer des Netzes an jedem einzelnen Arbeitsplatz-PC der Universität eine besondere Bedeutung.
- Passwörter (M2.45), Autorisierung (M.2.46) und Zugriffsrechte (M.2.47) werden dabei zentral geregelt
- Das Verhalten beim Abmelden und ausschalten (M2.48) bestimmt der Nutzer selbst
Bei kürzerem Verlassen des Raumes, d.h. bis ca. 10 Minuten, muss der Zugriff auf das IT-System durch einen Kennwortschutz gesperrt werden. Grundsätzlich sind die Systeme nach der Abmeldung auszuschalten, es sei denn, betriebliche Anforderungen sprechen dagegen (Beispielsweise kann die Rechenzeit von Arbeitsplatz-PCs in den Ruhephasen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden). Soweit es technisch möglich ist, sollte ein Arbeitsplatz-PC so konfiguriert sein, dass nach längerer Inaktivität (beispielsweise 20 Minuten) der PC automatisch gesperrt wird und nur nach erneuter Eingabe eines Passwortes zu aktivieren ist.