Satzung der „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Veterinärmedizin an der Freien Universität Berlin e.V.“
(abgestimmte neue Form 2022)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Freunde und Förderer der Veterinärmedizin an der Freien Universität Berlin e.V.“, im Nachstehenden "Gesellschaft" genannt. Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist in Berlin in das Vereinsregister unter der Nr. 95 VR 3140 Nz eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt den Zweck, den Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin bei der Erreichung seiner Ziele in Forschung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen. Darüber hinaus verfolgt er das Ziel, die Öffentlichkeit über Aufgabengebiete des Fachbereiches und der Veterinärmedizin zu unterrichten, die nationale und internationale Vernetzung des Fachbereiches und seiner Mitglieder zu fördern und die Sichtbarkeit des Fachbereiches in der berufsständigen, wissenschaftlichen und öffentlichen Wahrnehmung zu erhöhen.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Veterinärmedizin an der Freien Universität Berlin erworben oder die Zwecke der Gesellschaft in besonderer Weise gefördert haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten
- Die Mitglieder haben je einen Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und in außerordentlichen Versammlungen.
- Die Höhe des Jahresbeitrages ist dem freien Ermessen der Mitglieder überlassen, jedoch wird ein Mindestbeitrag erhoben, der vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über die Höhe des Beitrages.
- Während des laufenden Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme zu entrichten.
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern
Bewerbungen um die Mitgliedschaft nimmt der Vorstand entgegen und entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Gründe für eine Nichtaufnahme werden nicht bekannt gegeben. Die Aufnahme ist erst nach Eingang des ersten Jahresbeitrages rechtskräftig.
Mit der Aufnahme werden gleichzeitig die Bestimmungen der Satzung anerkannt.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines/r Bewerber/in/s steht diesem/r das Recht der Beschwerde zu, die Mitgliederversammlung um eine endgültige Entscheidung anzu
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung durch Einschreiben mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresschluss oder durch Ausschluss.
Dieser erfolgt, wenna.
a. ein Mitglied mit der Beitragszahlung längere Zeit trotz wiederholter Mahnungen schuldhaft im Rückstand bleibt,
b. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
c. ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft vorsätzlich oder fahrlässig schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. Dem/der Ausgeschlossenen steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung um eine endgültige Entscheidung anzurufen. Beim Ausscheiden können keinerlei Forderungen an das Vermögen der Gesellschaft oder sonstige Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft besteht aus
- dem Vorstand
- dem Verwaltungsrat
- der Hauptversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem/der Vorsitzenden;
- einem/er vom Fachbereichsrat Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin vorgeschlagenen Vertreter/in der Hochschullehrer/innen als stellvertretende/r Vorsitzende/r;
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand gemäß §26 BGB. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte, stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung auf und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Verwaltungsrat oder der Hauptversammlung vorbehalten sind. Während seiner Amtsperiode kann der Vorstand nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit von seinem Amt entbunden werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Stellvertreter/in.
Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Auf Vorschlag des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Vorstand der Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden wählen. Der/die Ehrenvorsitzende ist Mitglied der Gesellschaft und des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil
§ 10 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus
- mindestens acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
- zwei Professor/inn/en des Fachbereiches Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin (darunter der/die stellv. Vorsitzende) und
- einem/r vom Fachbereichsrat Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin vorgeschlagenen Vertreter/in der Studentenschaft
und entscheidet in allen ihm durch die Satzung vorbehaltenen sowie dem Vorstand vorgelegten oder von der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom stellv. Vorsitzenden nach Bedarf zur Sitzung einberufen. Er muss ferner einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt ebenfalls zwei Jahre. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ist der Vorstand einzuladen.
§ 11 Hauptversammlung
Der Vorstand beruft jedes Jahr die Mitglieder zu einer Hauptversammlung ein. Juristische Personen als Mitglieder entsenden eine Persönlichkeit, die ihre Rechte wahrzunehmen hat. Die Einladung zur Versammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit der Tagesordnung zuzusenden. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahreskassenberichtes und Erteilung der Entlastung nach Vorlegen des Berichtes des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
- Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben
- Wahl des Vorstandes, des Verwaltungsrates und zweier Rechnungsprüfer,
- Berichte, Verhandlungen, Anträge und Beschlussfassungen in Angelegenheiten der Gesellschaft
- Auflösen der Gesellschaft
Vereinsmitglieder können an Hauptversammlungen oder außerordentlichen Versammlungen des Vereins ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
§ 12 Verhandlungen
Bei Abstimmungen und Wahlhandlungen entscheidet, sofern nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigt teilnehmenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen in allgemeiner und direkter Form. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Wahl geheim erfolgen. Über alle Verhandlungen muss eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 13 Sonderbeiträge
Bestimmungen, die von Mitgliedern bezüglich der Verwendung der von ihnen geleisteten Sonderbeiträge getroffen werden, sind einzuhalten.
§14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Schriftführer im Deutschen Tierärzteblatt und in der VidH.
§ 15 Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann nur von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt werden.
Er ist vom/von der Vorsitzenden zur schriftlichen Abstimmung zu bringen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes, ist das Vermögen durch den Fachbereich Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Satzungsänderung
Der Vorstand ist berechtigt, formelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, sowie sie im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendig werden. Andere Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.