Ordnung Promotionsstudium DRS Biomedical Sciences
Ordnung
Promotionsstudium Biomedical Sciences
der Dahlem Research School (DRS)
der Freien Universität Berlin
Präambel
Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Teilgrundordnung vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), hat die Gemeinsame Kommission für das Promotionsstudium Biomedical Sciences der Fachbereiche Veterinärmedizin und Biologie, Chemie und Pharmazie (GK) die folgende Ordnung für das Promotionsstudium Biomedical Sciences der Dahlem Research School der Freien Universität Berlin am 15. Mai 2008 erlassen •):
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestandteile und Ziel des Promotionsstudiums
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren
§ 4 Auswahlgespräche
§ 5 Aufbau des Promotionsstudiums, Regelstudienzeit, Unterrichtssprachen
§ 6 Organisation des Promotionsstudiums, Zuständigkeit
§ 7 Arbeitsaufwand der Studierenden
§ 8 Wissenschaftliche Forschungsarbeit
§ 9 Teilbereich Promotionsfachspezifisches Promotionsstudium, Lehr- und Lernformen
§ 10 Kompetenzerwerb im Teilbereich Wissensvermittlung
§ 11 Kompetenzerwerb im Teilbereich Wissenschaftsmanagement
§ 12 Kompetenzerwerb im Teilbereich Fremdsprachen
§ 13 Berichtspflichten, Abbruch und Abschluss des Promotionsstudiums
§ 14 Inkrafttreten
Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan und Übersicht über die Anforderungen in den
Teilbereichen und Modulen
Anlage 2: Betreuungsvereinbarung (Muster)
Anlage 3: Muster für das Zertifikat
Anlage 4: Muster für die Leistungsbescheinigung
•) Diese Ordnung ist von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung am 00. Juni 2008 bestätigt worden.§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie Inhalt, Aufbau, Ziele, Organisation und Leistungsanforderungen für das Promotionsstudium Biomedical Sciences (Promotionsstudium) der Dahlem Research School (DRS) der Freien Universität Berlin.
§ 2 Bestandteile und Ziel des Promotionsstudiums
(1) Das Promotionsstudium besteht aus wissenschaftlicher Forschungsarbeit, insbesondere der Anfertigung der Dissertation, einem wissenschaftlichen Studium mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 und der Wahrnehmung eines Betreuungsangebots.
(2) Das Ziel des Promotionsstudiums ist die Ausbildung exzellenter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Dies soll durch das wissenschaftliche Studium mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 und der Wahrnehmung eines Betreuungsangebots gefördert werden. Über die wissenschaftlichen Kompetenzen hinaus sollen überfachliche Schlüsselqualifikationen insbesondere in den Bereichen Wissensvermittlung, Wissenschaftsmanagement und Fremdsprachenkenntnisse erworben werden. Das Promotionsstudium soll die Studierenden insbesondere auf die Übernahme von wissenschaftlichen Nachwuchspositionen in Hochschulen, Forschungseinrichtungen und in sonstigen wissenschaftsnahen öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbereiten.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren
(1) Die Bewerbungsfrist endet am 01. Februar jeden Jahres für das folgende Sommersemester
und am 01. August jeden Jahres für das folgende Wintersemester. Regelzeitpunkte zur Aufnahme des Studiums sind jeweils der 01. April für das Sommersemester und der 01. Oktober für das Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen können bei entsprechender Begutachtung durch zwei Hochschullehrer oder -lehrerinnen, die an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt sind, zu einem anderen Zeitpunkt Bewerbungen berücksichtigt werden, sofern eine Studienaufnahme zu diesem Zeitpunkt möglich und sinnvoll ist.
(2) Die GK setzt eine Geschäftsführende Kommission (GFK) ein, die auch die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durchführt. Die Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden der GK im Auftrag des Präsidiums für eine Amtszeit von zwei Jahren bestellt. Sie besteht aus: - der oder dem Beauftragten für das Promotionsstudium als der oder dem Vorsitzenden und - zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern für jeden Fachbereich, der an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt ist, als stimmberechtigten Mitgliedern sowie - einer oder einem Studierenden des Promotionsstudiums für jeden Fachbereich, der an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt ist, mit beratender Stimme. Sofern promovierte akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt sind, stellen diese je ein stimmberechtigtes Mitglied für jeden Fachbereich, der an der Durchführung des Promotionsstudiums beteiligt ist. Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder mit beratender Stimme beträgt ein Jahr.
Für eine Beschlussfassung sind mindestens drei Stimmen von stimmberechtigten Mitgliedern der GFK erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Beauftragte.
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen sind:
a) die schriftliche Feststellung durch den zuständigen Promotionsausschuss, dass eine auflagenfreie und unbefristete Zulassung zur Promotion möglich ist;
b) ein herausragendes wissenschaftliches Leistungs- und Entwicklungspotential;
c) bei Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Muttersprache nicht Englisch ist und die den für die Zulassung zum Promotionsverfahren erforderlichen Studienabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Englisch Unterrichtssprache ist, die Vorlage eines Nachweises über Englischkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die GFK.
d) bei Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die ihren Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, die volle sprachliche Studierfähigkeit, nachgewiesen durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit DSH 2 oder einen gleichwertigen Kenntnisstand gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerberinnen oder Bewerber an der Freien Universität. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die GFK.
e) die Einreichung einer tabellarischen Übersicht über die bisherigen für das beabsichtigte Promotionsstudium einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen;
f) eine überzeugende Begründung der Motivation zur Bewerbung für das Promotionsstudium;
g) ein Empfehlungsschreiben sowie eine Arbeitsplatz- und Betreuungszusage der Betreuerin oder des Betreuers gemäß der jeweiligen Promotionsordnung;
h) eine einseitige Darstellung des geplanten Dissertationsvorhabens sowie
i) ggf. ein Auswahlgespräch gemäß § 4.
(4) Bewerberinnen und Bewerber richten zu den gemäß Abs. 1 Satz 1 festgelegten Bewerbungsterminen eine schriftliche Bewerbung für das Promotionsstudium mit den Nachweisen und Unterlagen gemäß Abs. 3 Buchstaben a) bis h) an die oder den Vorsitzenden der GFK.
(5) Die GFK beschließt aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und ggf. nach einem Auswahlgespräch gemäß § 4 über die Aufnahme in das Promotionsstudium. Unter Fristsetzung kann sie geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen oder Unterlagen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche schriftliche oder mündliche Auskünfte von den Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. Sie schlägt dem Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – die für eine Zulassung zum Promotionsstudium geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vor.
(6) Zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und eine Frist zur Immatrikulation bestimmt werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen wird der Studienplatz neu vergeben. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
(7) In den Fällen des Erlöschens der Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß den Bestimmungen der Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) erlischt die Zulassung zum Promotionsstudium.§ 4 Auswahlgespräche
(1) Die GFK kann Bewerberinnen oder Bewerber nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen zur Teilnahme an Auswahlgesprächen einladen.
(2) Die Ladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesandt wurde. Bei Ladung im Ausland ist die Frist angemessen zu verlängern.
(3) Die Auswahlgespräche werden von der GFK durchgeführt.
(4) Das Auswahlgespräch dauert etwa 40 Minuten und besteht aus einem Vortrag über ein von den Bewerberinnen oder Bewerbern gewähltes Thema aus dem Fachgebiet, dem das geplante Dissertationsvorhaben zuzuordnen ist, von etwa 15 Minuten Dauer mit anschließender Aussprache.
(5) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird ein Protokoll gefertigt, das die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält.
§ 5 Aufbau des Promotionsstudiums, Regelstudienzeit, Unterrichtssprachen
(1) Das Promotionsstudium enthält vorhabenbezogene und übergreifende wissenschaftliche Anteile (§ 9) sowie überfachliche Studienangebote zu Wissensvermittlung (§ 10), Wissenschaftsmanagement (§ 11) und Fremdsprachen (§ 12).
(2) Die Regelstudienzeit des Promotionsstudiums beträgt sechs Semester.
(3) Die Unterrichtssprachen des Promotionsstudiums sind Englisch und Deutsch.
§ 6 Organisation des Promotionsstudiums, Zuständigkeit
(1) Die GK bestellt im Einvernehmen mit der DRS eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Durchführung des Promotionsstudiums sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Beauftragte oder Der Beauftragte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen turnusmäßig abwechselnd von den am Promotionsstudium beteiligten Fachbereichen gestellt werden.
(2) Die oder Der Beauftragte führt die laufenden Geschäfte des Promotionsstudiums. Sie oder Er ist insbesondere für die wissenschaftliche Koordination verantwortlich. Die oder Der Beauftragte berichtet der DRS über die Entwicklung des Promotionsstudiums im jeweils vorangegangenen akademischen Jahr.
(3) Die oder Der Beauftragte stellt sicher, dass den einzelnen Studierenden mit deren Zustimmung jeweils ein Betreuungsteam zugeordnet wird, das in der Regel aus drei, jedoch mindestens zwei Personen besteht. Dem Betreuungsteam gehören dabei die Betreuerin oder der Betreuer des Dissertationsvorhabens sowie mindestens eine weitere Lehrkraft des Promotionsstudiums an. Ein drittes Mitglied sollte, abhängig von der Einschätzung der ersten zwei Betreuer, eine weitere fachnahe oder eine fachferne Lehrkraft des Promotionsstudiums sein. In fachlich besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Betreuerin oder ein Betreuer aus einer externen Einrichtung hinzugezogen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Betreuungsteams müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Ein Mitglied des Betreuungsteams muss Mitglied der DRS sein.
(4) Das Betreuungsteam legt anhand des vorhabenbezogenen Teils des Promotionsstudiums im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden sowie der oder dem Beauftragten unter Berücksichtigung der Maßgaben von §§ 7 bis 12 Art, Umfang und zeitliche Verteilung der vertiefenden Lehrveranstaltungen fest, die von der oder dem Studierenden zu absolvieren sind.
(5) Über die durch die Aufnahme des Promotionsstudiums entstehenden gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Studierenden und Betreuungsteam wird von den Beteiligten eine Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 2 unterzeichnet und in die Promotionsakte aufgenommen.§ 7 Arbeitsaufwand der Studierenden
Der Aufwand der Studierenden für die erfolgreiche Erfüllung der Anforderungen des wissenschaftlichen Studiums gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 sowie der Wahrnehmung des Betreuungsangebots des Promotionsstudiums ist der Anlage 1 zu entnehmen.
§ 8 Wissenschaftliche Forschungsarbeit
(1) Die wissenschaftliche Forschungsarbeit gemäß § 2 Abs. 1 dient dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Forschung.
(2) Die Inhalte des vorhabenbezogenen Teils des Promotionsstudiums basieren in der Regel auf den Forschungsgegenständen der Betreuenden und Lehrenden des Promotionsstudiums.
(3) Die Ergebnisse der eigenen Forschungsarbeit sind in der Regel in mehreren schriftlichen Veröffentlichungen in anspruchsvollen internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften mit anerkanntem Begutachtungssystem zu publizieren. Die Publikationen können vom Betreuungsteam auch akzeptiert werden, wenn ein Manuskript zur Veröffentlichung angenommen wurde oder ein Manuskript zur Veröffentlichung eingereicht worden ist, welches vom Betreuungsteam als akzeptabel eingestuft wird. Bei den Publikationen soll die oder der Studierende Erstautorin bzw. Erstautor sein.
(4) Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschungsarbeit sind in der Regel Forschungsaufenthalte bei geeigneten Forschungsinstitutionen im In- und Ausland vorzusehen. Ort, Häufigkeit und zeitliche Dauer richtet sich dabei nach dem jeweils konkret erreichten Arbeitsfortschritt.
§ 9 Vorhabenbezogenes Promotionsstudium, Lehr- und Lernformen
(1) Im Rahmen des vorhabenbezogenen Teils des Promotionsstudiums sind insbesondere folgende Lehr- und Lernformen vorgesehen:
(a) Interdisziplinäre Präsentationsseminare
Ziel der Teilnahme an der von Studierenden unter Leitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers organisierten Seminare ist das Erlernen der Präsentation und Diskussion von eigenen und anderen Forschungsprojekten und Forschungsergebnissen in englischer Sprache, insbesondere auch im fächerübergreifenden Rahmen.
(b) Vertiefende vorhabenbezogene und fächerübergreifende Lehrveranstaltungen
(1) Die Teilnahme an vertiefenden vorhabenbezogenen und fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen soll es den Studierenden ermöglichen, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 zu erwerben, die für eine erfolgreiche Forschungstätigkeit erforderlich sind. Die Teilnahme erfolgt nach Absprache mit dem Betreuungsteam. Gemäß exemplarischem Studienverlaufsplan (Anl. 1) sind insgesamt 266 Stunden an Lehrveranstaltungen gemäß Satz 1 Buchst. (b) zu absolvieren. Eine Liste der angebotenen Lehrveranstaltungen wird von der oder dem Beauftragten festgelegt und im Namens- und Vorlesungsverzeichnis der Freien Universität Berlin unter einer gesonderten Überschrift aufgeführt.
(2) Für alle Veranstaltungen im Rahmen des wissenschaftlichen Studiums mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 sowie der Wahrnehmung eines Betreuungsangebots besteht eine Verpflichtung zu regelmäßiger und aktiver Teilnahme.
(3) Lehrangebote von anderen, auch ausländischen Graduiertenschulen, Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie im Rahmen von Kooperationen von Max-Planck- Research Schools, Sonderforschungsbereichen oder anderen Forschungsverbünden und Promotionsprogrammen anderer in- und ausländischer Hochschulen oder Bildungsstätten mit Promotionsrecht sowie außerhochschulischen Einrichtungen können in das Promotionsstudium einbezogen werden, sofern sie in Anforderung und Verfahren jeweils die Erbringung gleichwertiger Leistungen vorsehen.
(4) Mindestens 50 vom Hundert der in dieser Ordnung vorgesehen Leistungen müssen im Rahmen des Promotionsstudiums an der Freien Universität Berlin erbracht werden.
§ 10 Kompetenzerwerb im Teilbereich Wissensvermittlung
Die Studierenden sollen die Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit regelmäßig auf wissenschaftlichen Tagungen vorstellen. Darüber hinaus ist Ihnen durch das jeweilige Betreuungsteam angemessene Gelegenheit einzuräumen, größere Zusammenhänge ihres Forschungsgebiets im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu vermitteln.
§ 11 Kompetenzerwerb im Teilbereich Wissenschaftsmanagement
Die Studierenden sollen Erfahrung bei der Planung von Forschungsprojekten und der Akquirierung von Drittmitteln erwerben und allgemeine Fähigkeiten im Forschungsmanagement sowie bei der Organisation und Koordination von wissenschaftlichen Aktivitäten entwickeln.
§ 12 Kompetenzerwerb im Teilbereich Fremdsprachen
(1) Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben über die gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. d) nachzuweisenden Kenntnisse der deutschen Sprache hinaus im Verlauf des Promotionsstudiums Deutschkenntnisse zu erwerben, die es ihnen ermöglichen, sich in einer deutschsprachigen wissenschaftlichen Umgebung zu integrieren.
(2) Studierende, deren Muttersprache nicht Englisch ist, haben über die gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. c) nachzuweisenden Kenntnisse der englischen Sprache hinaus im Verlauf des Promotionsstudiums Englischkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen, die es ihnen ermöglichen, wissenschaftlich mündlich und schriftlich kommunizieren zu können.
§ 13 Berichtspflichten, Abbruch und Abschluss des Promotionsstudiums
(1) Die Studierenden berichten in den Präsentationsseminaren mindestens jährlich über Verlauf und Stand ihres Dissertationsvorhabens.
(2) Halbjährlich fertigen die Studierenden einen Bericht über ihr Dissertationsvorhaben, ihre Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Tagungen und Workshops in schriftlicher Form an.
(3) Auf der Basis des halbjährlichen Berichtes erfolgt eine Evaluation der oder des Studierenden durch das Betreuungsteam. Es wird geprüft, ob bei der oder dem Studierenden sowohl im Bezug auf die Beteiligung am Promotionsstudium als auch auf den Stand des Dissertationsvorhabens ein angemessener Fortschritt erkennbar ist. Insbesondere müssen die in dieser Ordnung vorgesehenen Anforderungen erfolgreich erfüllt und nachgewiesen sein. Anforderungen sind die zeitgerechte Erfüllung von Forschungsaufgaben, besonders bei der Anfertigung der Dissertation, und die zeitgerechte Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des wissenschaftlichen Studiums mit den Inhalten gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 sowie der Wahrnehmung des Betreuungsangebots. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Evaluation wird dieses dem Beauftragten für das Promotionsstudium schriftlich mitgeteilt.
(4) Die oder Der Beauftragte für das Promotionsstudium entscheidet auf der Grundlage des Votums des Betreuungsteams über den weiteren Verbleib der oder des Studierenden im Promotionsstudium und veranlasst ggf. die Exmatrikulation.
(5) Alle schriftlichen Unterlagen, die die Studierende oder den Studierenden betreffen, werden in die jeweilige Promotionsakte aufgenommen.
(6) In der Regel nach 18 Monaten wird durch das Betreuungsteam die Zwischenevaluation durchgeführt, dies kann im Zusammenhang mit dem dritten Halbjahresbericht geschehen. Gegenstand der Zwischenevaluation sind die Inhalte der bis dahin durchgeführten Forschungsarbeiten und Lehrveranstaltungen. Wird die Zwischenevaluation nicht positiv bewertet, kann sie in einer vom Betreuungsteam festgelegten Frist erneut durchgeführt werden. Bei erneuter negativer Bewertung wird die oder der Beauftragte schriftlich von dem Ergebnis unterrichtet, um den Ausschluss aus dem Promotionsstudium und ggf. die Exmatrikulation zu veranlassen.
(7) Sind alle nach dieser Ordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt, werden über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums ein Zertifikat und eine Leistungsbescheinigung ausgestellt (Anlagen 3 und 4).
§ 14 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der FreienUniversität Berlin) in Kraft.