Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Untersuchung, Entsorgung und des Versands von Tierkörpern sind in diversen Gesetzten und Verordnungen geregelt:
Zusammengestellt von Stephanie Plog, Ph.D., DECVP
Kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen:
ausführliche Zusammenfassung als pdf
Die Eröffnung von Tierkörpern unterliegt strengen Bestimmungen und kann nicht ohne behördlich genehmigte und eigens für diesen Zweck vorgesehene Räumlichkeiten durchgeführt werden. Hier gelten insbesondere das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und die darauf basierenden Verordnungen und Handlungshilfen sowie die Biostoffverordnung. Eine Einstufung der Räumlichkeiten in Schutzstufen anhand der Risikogruppen der dort zu erwartenden oder nicht auszuschließenden Erreger und des durch sie hervorgerufenen Infektionspotenzials ist unerlässlich und bestimmt die weiteren baulichen, organisatorischen und hygienischen Maßnahmen für die Räumlichkeiten. Es ist ferner laut TierNebG grundsätzlich verboten, verendete oder getötete Tiere während der Zeit bis zur Abholung / Ablieferung abzuhäuten, zu eröffnen oder zu zerlegen.
Entsorgung von TierkörpernGeregelt durch die Biostoffverordnung und das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen und Handlungshilfen. Für die Beseitigung von Tierkörpern muss gewährleistet sein, dass Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier kontrolliert werden. Dies erfolgt unter anderem durch das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken und die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sicher zu beseitigen. Es erfolgt eine Einteilung der tierischen Nebenprodukte in Kategorien, die die nötige Entsorgungsform bedingen.
Versand von Tierkörpern / ProbenEs erfolgt eine Kategorisierung der Proben, die ohne Seuchenverdacht verschickt werden, in „Freigestellte Veterinärmedizinische Probe“ oder „Biologischen Stoff der Kategorie B“. Bei freigestellten veterinärmedizinischen Proben besteht eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass sie Krankheiterreger enthalten; diese müssen den Aufdruck „freigestellte veterinärmedizinische Probe“ enthalten und in einer Verpackung befördert werden, die jegliches Freiwerden verhindert. In Päckchen oder Paketen beim Versand mit DHL sind z.B. zugelassen: "Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sie Krankheitserreger enthalten.“ und „Tierische Stoffe (tote Tierkörper, Tierkörperteile, tierische Futtermittel), bei denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten." Kann dies nicht gewährleistet werden, so gelten die meisten in der Veterinärmedizin in klinischen Proben vorhandenen Erregern als der Kategorie B angehörig und müssen als Biologisches Material der Kategorie B versandt werden.
Links (Auswahl!) zu Seiten mit weiterführenden Informationen zum Probenversand:
- Informationen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Patientenproben richtig versenden (Tiermedizin), pdf
- Informationen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) Stuttgart: Transport diagnostischer Proben
- Informationen des Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Hinweise für das Verpacken und Einsenden von Proben
- Informationen der IVD GmbH Gesellschaft für Innovative Veterinärdiagnostik Probenversand - gefahrgutrechtliche Bestimmungen