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Allgemeine Informationen

Die Praktika sind ein obligater Bestandteil in der tierärztlichen Ausbildung, und sie sind eine Voraussetzung zur Prüfungszulassung. Die bestandene Tierärztliche Prüfung ist wiederum eine Voraussetzung für die Erlangung der tierärztlichen Approbation. Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des tierärztlichen Berufes in Deutschland. Ziel der Praktika ist die Vorbereitung der Studentinnen und Studenten auf diese Berufstätigkeit. Aus diesem Grunde sind die Anforderungen an die Praktika in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 im Abschnitt 3 „Der praktische Studienteil“, §§ 54 bis 62 und in den Anlagen 6 bis 12 sowie in der Ersten Verordnung zur Änderung der TAppV vom 20. Dezember 2017 umfassend formuliert.

Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Landesprüfungsamt) hat die Einhaltung der Praktikumsanforderungen als Voraussetzung zur Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung zu prüfen. Die Universität legt den zeitlichen Ablauf der Praktika fest (§ 54, Satz 2 TAppV). Damit unterliegen die Studierenden der Veterinärmedizin engen Vorgaben bei der Ableistung der Praktika, die nachfolgend dargestellt werden sollen. Die vollständige Vorlage der Praktikumsnachweise ist die Voraussetzung zur endgültigen Zulassung zu den Abschlussprüfungen der Tierärztlichen Prüfung im 11. Semester. Alle Entscheidungen zu den Praktika und zur Prüfungszulassung regelt das Landesprüfungsamt.

Die Praktika werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet (§ 54, Satz 1 TAppV). Für die Dauer der Praktika ist sowohl eine Mindeststundenzahl als auch eine Mindestwochenzahl festgelegt. Beide Mindestkriterien müssen erfüllt werden. In Abhängigkeit von den tatsächlichen Arbeitsstunden pro Tag und den Arbeitstagen pro Woche werden die Mindeststundenzahl und die Mindestwochenzahl in der Regel zu unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht. Werden z.B. auf einem Schlachthof nur halbtags tierärztliche Tätigkeiten ausgeführt, verlängert sich die Anzahl der Praktikumswochen bis zum Erreichen der geforderten Mindeststundenzahl. Wird bei der Arbeit in Tierkliniken aufgrund erhöhter Wochenarbeitszeiten die erforderliche Gesamtstundenzahl vor der Gesamtwochenzahl erfüllt, muss das Praktikum bis zum Erreichen der Mindestwochenzahl fortgesetzt werden. Kann die erforderliche Mindeststundenzahl oder Mindestwochenzahl durch Fehlzeiten (z.B. Krankheit) nicht erreicht werden, so sind diese Fehlzeiten nachzuholen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob für die Fehlzeiten ein triftiger Grund (z.B. ärztliches Attest) vorlag oder nicht.

Die Studierenden absolvieren folgende Praktika im Rahmen ihres Studiums:

  • Landwirtschaftliches Praktikum
  • Kleines kuratives Praktikum
  • Großes kuratives Praktikum
  • Schlachthofpraktikum
  • Hygiene- und Lebensmitteluntersuchungspraktikum
  • Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Praktika, zu Lernzielen, Evaluation der Praktika und Praktikumsbescheinigungen finden Sie in den folgenden Rubriken sowie in der Broschüre "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin".